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   VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16.A   

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VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16.A (https://dejure.org/2021,35438)
VG Potsdam, Entscheidung vom 14.06.2021 - 9 K 1329/16.A (https://dejure.org/2021,35438)
VG Potsdam, Entscheidung vom 14. Juni 2021 - 9 K 1329/16.A (https://dejure.org/2021,35438)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Frankfurt/Oder, 24.09.2020 - 4 K 1471/16

    Asylrecht - Herkunftsland: Kamerun

    Auszug aus VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
    Auch ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass es in Kamerun nach den ersten Asylverfahren in den Jahren 2013 und 2014 zwischenzeitlich zu einer Verschärfung der innenpolitischen Lage gekommen ist und die Regionen der anglophonen Minderheit derzeit von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erschüttert werden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 17. Mai 2021 - VG 9 K 5112/16.A -, juris Rn. 27; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. September 2020 - VG 4 K 1471/16.A -, juris Rn. 42 ff.).

    Nach Ein-schätzung der Bundeszentrale für politische Bildung (vgl. Glund/ Mehler unter https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/327306/ kamerun ) soll es sich seit Ende 2017 um einen separatistischen Bürgerkrieg handeln (umfassend zur Lage in den Minderheitsregionen: VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. September 2020 - VG 4 K 1471/16.A -, juris Rn. 28 und 45 m. w. N.).

    Dass in Kamerun bei erwerbsfähigen Personen in der Regel eine inländische Fluchtalternative besteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Urteil vom 1. März 2021 - VG 9 K 5180/16.A - Beschlüsse vom 15. Mai 2020 - VG 9 L 393/20.A - und vom 9. Oktober 2020 - VG 9 L 871/20.A - ferner VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. September 2020 - 4 K 1471/16.A -, juris Rn. 58 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 10 ZB 20.31374

    Keine Zulassung der Berufung wegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit der

    Auszug aus VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
    Ob sie entsprechend der dem Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2016 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides oder gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG - wegen des Verweises in § 36 Abs. 1 lediglich auf die nicht einschlägigen Nrn. 2 und 4 des § 29 Abs. 1 AsylG und nicht auf die einschlägige Nr. 5 - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu erheben war (zum Streitstand vgl. insbesondere VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 10 ZB 20.31374 -, juris Rn. 6; VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2020 - RN 14 S 20.31446 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 58), ist nicht entscheidungserheblich, da auch die kürzere Wochenfrist gewahrt ist.

    Dass die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar sein dürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 C-181/16 -, NVwZ 2018, 1625 ff., "Gnandi") ist unerheblich, da eine Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage zustehenden Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten, nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, BVerwGE 167, 366 ff. = juris Rn. 29 ff. und ebenfalls vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 68 ff.; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 10 ZB 20.31374 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
    Aufgrund der vom Gesetzgeber verstärkt betonten Bedeutung des behördlichen Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist das angerufene Verwaltungsgericht nicht befugt, im Falle einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung zugleich in der Sache über das Asylbegehren zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 ff. = juris Rn. 14 ff.).

    Welche Anforderungen im Einzelnen an den Umfang und die Tiefe der behördlichen Nachforschungspflicht des Bundesamtes zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere auch davon ab, ob der Asylbewerber seinen Mitwirkungs- und Darlegungspflichten nach § 71 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 ff. = juris Rn. 29 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 A 647/19.A -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 2. April 2020 - 11 A 3991/19.A -, juris Rn. 10 ff.).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
    Dass die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar sein dürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 C-181/16 -, NVwZ 2018, 1625 ff., "Gnandi") ist unerheblich, da eine Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage zustehenden Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten, nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, BVerwGE 167, 366 ff. = juris Rn. 29 ff. und ebenfalls vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 68 ff.; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 10 ZB 20.31374 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
    Dass die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar sein dürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 C-181/16 -, NVwZ 2018, 1625 ff., "Gnandi") ist unerheblich, da eine Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage zustehenden Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten, nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, BVerwGE 167, 366 ff. = juris Rn. 29 ff. und ebenfalls vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 68 ff.; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 10 ZB 20.31374 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
    Dass die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar sein dürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 C-181/16 -, NVwZ 2018, 1625 ff., "Gnandi") ist unerheblich, da eine Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage zustehenden Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten, nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, BVerwGE 167, 366 ff. = juris Rn. 29 ff. und ebenfalls vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 68 ff.; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 10 ZB 20.31374 -, juris Rn. 6).
  • VG Frankfurt/Oder, 03.06.2021 - 10 K 2/18
    Auszug aus VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
    Hinsichtlich der angeblichen Homosexualität des Klägers hat die Kammer zwar bereits entschieden, dass es sich bei Homosexuellen aus Kamerun um eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG handelt, denen regelmäßig nach §§ 3 ff. AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn eine entsprechende identitätsprägende sexuelle Orientierung glaubhaft gemacht ist (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2019 - VG 9 K 3070/17.A - ebenso VG Frankfurt [Oder], Urteile vom 19. März 2021 - VG 10 K 733/19.A -, juris und vom 3. Juni 2021 - VG 10 K 2/18.A -).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.03.2021 - 10 K 733/19

    Asylrecht - Kamerun - Homosexualität

    Auszug aus VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
    Hinsichtlich der angeblichen Homosexualität des Klägers hat die Kammer zwar bereits entschieden, dass es sich bei Homosexuellen aus Kamerun um eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG handelt, denen regelmäßig nach §§ 3 ff. AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn eine entsprechende identitätsprägende sexuelle Orientierung glaubhaft gemacht ist (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2019 - VG 9 K 3070/17.A - ebenso VG Frankfurt [Oder], Urteile vom 19. März 2021 - VG 10 K 733/19.A -, juris und vom 3. Juni 2021 - VG 10 K 2/18.A -).
  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
    Dass der Kläger außerhalb der Unruheregionen sein wirtschaftliches Existenzminimum auf einem Niveau, dass eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27 ff.) nicht sichern könnte, ist auszuschließen, da dieser erst 31 Jahre alt und somit in einem erwerbsfähigen Alter ist.
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Asylverfahren wegen Verletzung des

    Auszug aus VG Potsdam, 14.06.2021 - 9 K 1329/16
    Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folge- oder Zweitantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • OVG Bremen, 03.11.2020 - 1 LB 28/20

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines unzulässigen Zweitantrags i.S.d. §

  • OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 638/19

    Zweitantrag; Folgeantrag; Mitgliedsstaat

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2018 - 12 N 70.17

    Folgeantrag; mitgliedstaatübergreifender Folgeantrag; Unzulässigkeit; rechtliches

  • EGMR, 27.11.2018 - 14988/09

    Homosexuellen-Kundgebungen verboten: Russland erneut verurteilt

  • VG Schleswig, 15.09.2020 - 13 A 663/19

    Zweitantragsverfahren nach Erstverfahren in der Schweiz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2020 - 6 N 89.20

    Asylrecht; Folgeantrag; mitgliedstaatübergreifender Folgeantrag; Unzulässigkeit;

  • VG Regensburg, 03.09.2020 - RN 14 S 20.31446

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsandrohung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2020 - 11 A 3991/19

    Klärungsbedürftigkeit des Sichverschaffens einer genauen Kenntnis des

  • OVG Sachsen, 27.04.2020 - 2 A 647/19

    Kopie Lagebericht

  • VG Potsdam, 17.05.2021 - 9 K 5112/16

    Kamerun: Keine religiöse Verfolgung wegen niedergelegtem Priesteramt; Keine

  • VG Dresden, 22.09.2021 - 6 K 1738/18

    Kamerun: Klage abgewiesen. Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig.

    Der größte Teil Kameruns, dass insgesamt über 28 Millionen Einwohner hat und flächenmäßig größer als Deutschland ist, ist hiervon nicht betroffen (so auch VG Potsdam, Urt. v. 14. Juni 2021 - 9 K 1329/16.A - , juris Rn. 39).

    Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 17. August 2020, dort S. 19) gibt es trotz der bewaffneten Auseinandersetzungen in den anglophonen Regionen North West und South West und trotz der Bekämpfung der Boko Haram in der Region Extreme-Nord keine Bürgerkriegsgebiete in Kamerun (OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2021 - 2 A 1318/21.A - , juris Rn. 12; dagegen einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bejahend VG Potsdam, Urt. v. 14. Juni 2021 - 9 K 1329/16.A - , juris Rn. 38 m. w. N.).

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